Presserklärung: Nachweis für den Bedarf einer Notbetreuung
Meldung aus Einheitsgemeinde Niedere BördeLiebe Bürgerinnen und Bürger,
von der Schließungsverfügung der Kitas nach der 9. Eindämmungsverordnung sind nur betreuungsbedürftige Kinder ausgenommen, bei denen ein Elternteil zu den in der kritischen Infrastruktur tätigen Berufsgruppen gemäß § 11 der 9. Eindämmungsverordnung gehören und keine private Betreuungsmöglichkeit gewährleistet werden kann.
Welche Berufsgruppen im Einzelnen dazugehören, kann der beiliegenden Verordnung im § 11 Abs. 5 entnommen werden.
Unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe haben alleinerziehende Berufstätige einen Anspruch auf Notbetreuung gemäß § 11 Abs. 5 Nr. 4 der 9. Verordnung.
Ab dem 21. Dezember 2020 ist gemäß der aktuellen Eindämmungsverordnung gegenüber der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung (Kita, Schulen) eine schriftliche Erklärung über die mangelnde privat gesicherte Betreuungsmöglichkeit sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers bzw. bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft für die Notwendigkeit der Notbetreuung zu erbringen.
Hierzu kann das Nachweisdokument des Landkreises Börde im Anhang genutzt werden.
Wir bitten Sie uns im Bedarfsfall schnellstmöglich die Nachweisdokumente in Ihren Einrichtungen einzureichen, so dass diese im Zweifelsfall noch vor dem 21.12.2020 geprüft werden können.
Stefan Müller
Bürgermeister
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