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18. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung

Meldung aus Einheitsgemeinde Niedere Börde
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Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat – auf der Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes – Art. 1, 1a, 1b des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (Anlage 6) – am 27.09.2022 die Acht-
zehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen.


Durch die Novellierung des IfSG hat der Bund einige Schutzmaßnahmen teilweise bereits selbst durch Bundesgesetz geregelt. Danach besteht eine Verpflichtung zur Testung in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Besucher haben sich dabei täglich vor Betreten der Einrichtung zu testen. Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen ist eine dreimalige Testung pro Kalenderwoche vorgeschrieben.


Zudem besteht in diesen Einrichtungen sowie im Personenfernverkehr und beispielsweise in Arztpraxen eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist nicht mehr ausreichend. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Personenfernverkehr können Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gleiches gilt für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.


Da es sich um bundesweite Regelungen handelt, müssen die Test- und Maskenpflichten in der18. Eindämmungsverordnung nicht noch einmal explizit geregelt werden. Ausnahmen von der bundesweiten Testpflicht (z. B. für Krankenhäuser oder Pflegeinrichtungen) sind laut 18. Eindämmungsverordnung bei Kindern bis 6 Jahren und bei Glaubhaftmachung medizinischer Gründe, die einer Testung entgegenstehen, möglich.


Im ÖPNV gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Zudem besteht eine Verpflichtung der Beförderer zur stichprobenhaften Kontrolle sowie eine ausdrückliche Regelung, die den Beförderer das Recht einräumt, Personen bei Verstößen gegen die Maskenpflicht von der weiteren Beförderung auszuschließen.


Weiterhin regelt die 18. Eindämmungsverordnung die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für Besucher von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften sowie öffentlich zugänglichen Innenräumen von Justizvollzugseinrichtungen.


Die 18. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft. Sie gilt zunächst bis zum 29.10.2022

Mit Verordnung zur Änderung der Achtzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 25.Oktober 2022 wird die Geltungsdauer der 18. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bis zum 26.November 2022 verlängert.

 


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