Verunreinigung durch Hundekot
Meldung aus Einheitsgemeinde Niedere BördeAn alle Hundehalterinnen und Hundehalter
Bei der Ordnungsverwaltung der Gemeinde Niedere Börde gehen immer wieder Beschwerden über Verunreinigungen durch Hundekot auf öffentlichen Flächen ein. Teilweise beschweren sich die Bürger aber auch darüber, dass Hundekot in ihren Vorgärten hinterlassen wurde.
Natürlich „muss“ der Hund auch einmal, aber Hundekot auf Bürgersteigen, Rad- und Fußwegen, Spielplätzen und Grünanlagen ist nicht nur ekelerregend, sondern auch gesundheitsschädlich, besonders für spielende Kinder.
Dieses Ärgernis kann leicht durch mehr Verantwortungsbewusstsein der Hundehalterinnen und Hundehalter vermieden werden. Leidtragende sind unter anderem Spaziergänger, die in die „Häufchen“ hineintreten oder die Straßenanlieger, die den Hundekot dann entfernen müssen. Mit den Verunreinigungen im Bereich öffentlicher Anlagen wird der Gemeindearbeiter tagtäglich konfrontiert. Also, achten Sie darauf, wo Ihr Hund sein „Geschäft“ erledigt.
Bürgersteige, öffentliche Wege, Plätze und Grünanlagen und Vorgärten sind dafür tabu. Sollte ihr Hund dennoch an einer dieser Stellen sein „Geschäft“ verrichten, dann sind Sie gemäß Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Niedere Börde dazu verpflichtet, den Hundekot zu beseitigen.
Wer dagegen verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Es ist nicht Sache der Gemeinde oder Ihrer Mitmenschen, die Hinterlassenschaft Ihres Hundes zu entfernen. Hundekot ist Abfall und gehört in die Restmülltonne. Wenn Sie beim Gassi gehen z.B. eine Tüte mitnehmen, um dann damit den Kot Ihres Vierbeiners einzusammeln, tragen Sie mit dazu bei, unsere Gemeinde sauber zu halten.
Lassen Sie Ihren Hund auch nicht unbeaufsichtigt umherlaufen.
Beachten Sie also bitte diese Regeln und die Mitmenschen werden es Ihnen danken.
Fachdienst Ordnung
Gemeinde Niedere Börde
Auszug aus der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Niedere:
§ 4 Tierhaltung
(1) Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch langandauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche die Nachbarn in den in § 3 Abs.1 genannten Ruhezeiten stören.
(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier auf Straßen und in Anlagen unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder Tiere anspringt oder anfällt. (3) Verunreinigungen von Tieren auf Straßen und Anlagen hat die Person, die das Tier hält oder führt, unverzüglich zu beseitigen. Hierzu ist ein geeignetes Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen und auf Verlangen Verwaltungs- oder Polizeivollzugsbeamten vorzuweisen.
(4) Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger bleibt unberührt.
(5) Hunde sind innerhalb der zusammenhängenden örtlichen Bebauung, im öffentlichen Bereich, in der Zeit von 6.00 –18.00Uhr, an der Leine zu führen.
(6) Hunde sind von Kinderspielplätzen fernzuhalten.
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